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Gruber Str. 15 | D-96271 Grub am Forst
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Allgemeine Verkaufsbedingungen

der TC-Tungsten Compounds GmbH

Gruber Str. 15, 96271 Grub am Forst, Deutschland

– im Folgenden „TC-Tungsten Compounds“ genannt –

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von TC-Tungsten Compounds erfolgen aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen, sofern der Käufer Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Sie gelten auch für zukünftige Lieferungen, Leistungen und Angebote fort, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

(3) Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Die Angebote von TC-Tungsten Compounds sind freibleibend und unverbindlich sowie auf den Vorrat von TC-Tungsten Compounds beschränkt.

(2) Die Bestellung durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Käufer ist an die von TC-Tungsten Compounds noch nicht angenommene Bestellung 14 Kalendertage nach Absendung gebunden. Das Angebot gilt erst dann als von TC-Tungsten Compounds angenommen, wenn TC-Tungsten Compounds den Auftrag in Schrift- oder Textform (z.B. per E-Mail, Telefax oder Brief) bestätigt oder die Ware absendet.

(3) Die Auftragsbestätigung einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien vollständig wieder. Mündliche Zusagen seitens TC-Tungsten Compounds vor Abschluss des Vertrags sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch die Auftragsbestätigung ersetzt, soweit sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Mit Ausnahme von Geschäftsführern und Prokuristen sind Mitarbeiter und Handelsvertreter von TC-Tungsten Compounds nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündlichen Zusicherungen zu machen.

§ 3 Produktspezifikationen und Abweichungen

(1) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Angaben zum Vertragsgegenstand wie z.B. der Gehalt einzelner Bestandteile in Gemischen und Lösungen, Korngröße, Farbe, Trübung, Dichte, pH-Wert und andere chemische oder physikalische Eigenschaften sowie Toleranzen nur annähernd maßgeblich und stellen keine Beschaffenheitsvereinbarungen dar. Dies gilt auch für entsprechende Angaben in Werkszeugnissen, technischen Datenblättern, Sicherheitsdatenblättern und dergleichen.

(2) Soweit im Einzelfall ausnahmsweise eine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt, sind Abweichungen zulässig, wenn sie handelsüblich sind oder aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder Verbesserungen darstellen, soweit die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt wird.

(3) SPT-0 ist hochrein. Die Reinheit von SPT-0 wird regelmäßig in einem unabhängigen Labor überprüft. Der Käufer erhält bei SPT-0 eine entsprechende Mitteilung des Reinheitsgrades. Eine Gewähr für den Reinheitsgrad übernimmt TC-Tungsten Compounds jedoch nicht.

(4) SPT-0 und SPT-1 können eine Partikelgröße von bis zu 2 mm aufweisen. SPT-2 weist eine Partikelgröße zwischen 2 mm und 6 mm auf, wobei bis zu 5 % der Masse in Form von feinem Staub vorliegen können und bis zu 10 % der Masse Partikelgrößen von unter 2 mm aufweisen können. Solche Abweichungen sind insbesondere aufgrund von transportbedingtem Abrieb üblich und stellen keinen Mangel dar.

(5) Die Lösungen SPT-0L, SPT-3 und SPT-5 sind sehr sauber und hochtransparent, können aber dennoch eine leichte Trübung oder Farbabweichungen aufweisen, ohne dass damit eine Beeinträchtigung der Qualität oder der Verwendungsmöglichkeit verbunden ist. Eine Trübung von nicht mehr als 15 NTU (Turbidimeter AL-250-IR) stellt keinen Mangel dar. Gleiches gilt auch für das wiederaufbereitete Produkt SPT-3 (recyceltes Material), welches von TC-Tungsten Compounds nach einem speziellem Verfahren aufgereinigt wurde. Dies betrifft nicht das Produkt SPT-4, welches eine inhomogene, schwarze Suspension ist.

(6) Soweit eine bestimmte Dichte als Beschaffenheit vereinbart ist, stellt eine Abweichung von ± 0,02 g/cm³ bei Flüssigkeiten sowie von ± 0,05 g/cm³ bei Suspensionen keinen Mangel dar. Angaben der Dichte beziehen sich auf Raumtemperatur.

(7) Sofern der Käufer eine Prüfbescheinigung oder dergleichen anfordert, übermittelt TC-Tungsten Compounds dem Käufer ein Werkszeugnis (Certificate of Compliance). Ein Anspruch des Käufers auf Ausstellung eines Analysenzertifikats (Certificate of Analysis) besteht nicht.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich TC-Tungsten Compounds an in einem Angebot angegebene Preise 8 Wochen ab dessen Zugang gebunden. Ansonsten sind die in der Auftragsbestätigung von TC-Tungsten Compounds genannten Preise maßgeblich.

(2) Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, ab Werk (Ex Works, EXW) zuzüglich Verpackung und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, im Falle des Versendungskaufs zudem zuzüglich der Kosten für den Versand, bei Exportlieferungen zudem zuzüglich Zoll, Gebühren, Einfuhrabgaben und anderer öffentlicher Abgaben.

(3) Rechnungen sind innerhalb von 15 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung ohne jeden Abzug zu bezahlen, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Mit Ablauf dieser Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug.

(4) Insbesondere bei Bestellungen von Neukunden behält sich TC-Tungsten Compounds vor, Lieferungen ganz oder teilweise nur gegen Vorauskasse durchzuführen. TC-Tungsten Compounds ist auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorauskasse durchzuführen. Den entsprechenden Vorbehalt wird TC-Tungsten Compounds in diesem Fall spätestens in der Auftragsbestätigung erklären.

(5) Maßgeblich für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei TC-Tungsten Compounds. Schecks werden nur auf Grund besonderer Vereinbarung und stets nur zahlungshalber angenommen. Zahlungen per Kreditkarte werden nur bis zu einem Betrag von 1.000,00 € und stets nur zahlungshalber angenommen.

(6) Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, soweit Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 5 Lieferung und Lieferzeit, Verzug, Verzögerungsschaden, Teillieferungen

(1) Soweit nicht anders vereinbart, versendet TC-Tungsten Compounds die Ware an den vom Käufer angegebenen Bestimmungsort (Versendungskauf).

(2) Von TC-Tungsten Compounds in Aussicht gestellte Termine und Fristen für Lieferungen und Leistungen sind unverbindlich und gelten nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich ein fester Termin oder eine feste Frist vereinbart worden ist.

(3) TC-Tungsten Compounds haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die TC-Tungsten Compounds nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse TC-Tungsten Compounds die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist TC-Tungsten Compounds zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(4) Soweit TC-Tungsten Compounds einen Verzug zu vertreten hat, so kann der Käufer Schadensersatz nur nach Maßgabe von § 8 verlangen.

(5) TC-Tungsten Compounds ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

§ 6 Versendung, Verpackung, Gefahrübergang

(1) Im Falle des Versendungskaufs stehen Versandart und Verpackung im pflichtgemäßen Ermessen von TC-Tungsten Compounds. Der Käufer trägt die Kosten für Verpackung und Versand.

(2) In der Regel erfolgt die Lieferung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland per DHL Paket oder Spedition; in andere europäische Länder per Kurierdienst oder Spedition; in andere Länder weltweit individuell nach pflichtgemäßem Ermessen von TC-Tungsten Compounds.

(3) Bei einer Standard-Lieferung per DHL-Paket oder Spedition innerhalb der Bundesrepublik Deutschland stellt TC-Tungsten Compounds dem Käufer keine Versandkosten in Rechnung.

(4) Im Falle des Versendungskaufs, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten.

(5) Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über, wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist. Die Sendung wird von TC-Tungsten Compounds nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten versichert.

§ 7 Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

(1) Der Käufer hat in eigener Verantwortung zu prüfen, ob die Produkte von TC-Tungsten Compounds im konkreten Einzelfall für die vom Käufer beabsichtigte Verwendung geeignet sind. Von TC-Tungsten Compounds dargestellte Anwendungsgebiete enthalten keine Zusage für die Erfüllung einer bestimmten Funktion in dem konkreten vom Käufer beabsichtigten Anwendungsgebiet, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich durch die Geschäftsführung zugesichert.

(2) Die gelieferten Waren sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn TC-Tungsten Compounds nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die schriftliche Mängelrüge TC-Tungsten Compounds nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen von TC-Tungsten Compounds ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an TC-Tungsten Compounds zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge erstattet TC-Tungsten Compounds die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort der ursprünglichen Lieferung befindet.

(3) Bei Mängeln der gelieferten Waren ist TC-Tungsten Compounds nach der innerhalb angemessener Frist von TC-Tungsten Compounds zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(4) Soweit TC-Tungsten Compounds einen Mangel zu vertreten hat, so kann der Käufer Schadensersatz nur nach Maßgabe von § 8 verlangen.

(5) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer Änderungen an der Ware vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die infolge der Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Die Haftung von TC-Tungsten Compounds auf Schadensersatz, gleich aus welchem Grund, soweit es dabei auf ein Verschulden ankommt, ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eingeschränkt. Die Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen gelten nicht für die Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) TC-Tungsten Compounds haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie etwaige Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, welche den Schutz von Leib oder Leben bezwecken.

(3) Der Käufer hat die Informationen und Vorgaben in den Sicherheitsdatenblättern der Produkte von TC-Tungsten Compounds sowie die für den sicheren Umgang mit Chemikalien einschlägigen Vorschriften zu beachten.

(4) Soweit TC-Tungsten Compounds dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die TC-Tungsten Compounds bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(5) Soweit TC-Tungsten Compounds beratend tätig wird, insbesondere technische oder naturwissenschaftliche Auskünfte bzw. Auskünfte zu Produkteigenschaften oder Informationen zu Anwendungsgebieten, Entsorgung, Problemfällen oder dergleichen erteilt und diese Beratung, Auskünfte oder Informationen nicht ausdrücklich zur vereinbarten Leistung gehören, geschieht dies unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(6) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Handelsvertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen von TC-Tungsten Compounds.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von TC-Tungsten Compounds aus dem Kaufvertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich TC-Tungsten Compounds das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren (Vorbehaltsware) dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat TC-Tungsten Compounds unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die Vorbehaltsware erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist TC-Tungsten Compounds berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; TC-Tungsten Compounds ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf TC-Tungsten Compounds diese Rechte nur geltend machen, wenn dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt worden oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei TC-Tungsten Compounds als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt TC-Tungsten Compounds Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an TC-Tungsten Compounds ab. TC-Tungsten Compounds nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben TC-Tungsten Compounds ermächtigt. TC-Tungsten Compounds wird die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen TC-Tungsten Compounds gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und TC-Tungsten Compounds den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann TC-Tungsten Compounds verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist TC-Tungsten Compounds in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von TC-Tungsten Compounds um mehr als 20%, wird TC-Tungsten Compounds auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl von TC-Tungsten Compounds freigeben.

§ 10 Entsorgung, Wiederaufbereitung, Recycling

(1) TC-Tungsten Compounds ist in der Regel unverbindlich zur Rücknahme verwendeter Natriumpolywolframat-Lösungen zum Zwecke der Wiederaufbereitung bzw. des Recyclings oder der Entsorgung bereit.

(2) Eine Rücknahme zu den im vorstehenden Absatz 1 genannten Zwecken erfolgt nach Rücksprache mit TC-Tungsten Compounds zu im konkreten Fall zu vereinbarenden Konditionen.

(3) Das zum Zwecke der Wiederaufbereitung bzw. des Recyclings oder der Entsorgung zurückgegebene Material darf keine Spuren von bewusst zugegebenen Bakterien, Viren oder radioaktiven Materialien enthalten.

§ 11 Bekanntgabe von Verwendungen gem. Art. 37 Abs. 2 der REACH-Verordnung

(1) Gibt der Käufer TC-Tungsten Compounds eine Verwendung gemäß Art. 37 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) bekannt, welche eine Aktualisierung der Registrierung oder des Sicherheitsberichts erforderlich macht oder welche eine andere Verpflichtung nach der REACH-Verordnung auslöst, trägt der Käufer alle nachweisbaren Aufwendungen.

(2) TC-Tungsten Compounds haftet nicht für Lieferverzögerungen, welche durch eine Bekanntgabe einer solchen Verwendung und hierdurch veranlasste Verpflichtungen nach der REACH-Verordnung entstehen.

(3) Sofern es aus Gründen des Gesundheits- oder Umweltschutzes nicht möglich ist, die bekanntgegebene Verwendung als identifizierte Verwendung einzubeziehen und der Käufer entgegen der Empfehlung von TC-Tungsten Compounds beabsichtigt, die Ware in der Weise zu nutzen, von welcher TC-Tungsten Compounds ihm abgeraten hat, kann TC-Tungsten Compounds vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer kann aus den Regelungen in diesem § 11 keine Rechte gegen TC-Tungsten Compounds herleiten.

§ 12 Geheimhaltung

(1) Soweit der Käufer Kenntnis von Know-how von TC-Tungsten Compounds erlangt, hat der Käufer hierüber Stillschweigen zu bewahren.

(2) Falls nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, gelten die gegenüber TC-Tungsten Compounds vom Käufer unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

§ 13 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, salvatorische Klausel

(1) Für diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen TC-Tungsten Compounds und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, 96271 Grub am Forst, Deutschland.

(3) Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, so ist – soweit nicht gesetzliche Regelungen zwingend einen anderen ausschließlichen Gerichtsstand bestimmen – die Zuständigkeit des Landgerichts München I als ausschließlicher sachlicher und örtlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen TC-Tungsten Compounds und dem Käufer vereinbart. TC-Tungsten Compounds ist jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.

(4) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen im Übrigen nicht. Anstelle einer unwirksamen Regelung gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der Regelung am nächsten kommt.

 

Unsere allgemeinen Verkaufsbedingungen können Sie unter folgendem Link als PDF-Version herunterladen.